In den meisten Betrieben und Branchen des Handwerks gehört Arbeitskleidung fest zum Alltag. Unabhängig davon, ob es sich um Servicekräfte, Köche, Elektriker, Lackierer, Maler oder Bauarbeiter handelt – spezielle Bekleidung ist für viele Berufstätige in handwerklichen Berufen vorgeschrieben.

Dennoch unterscheiden sich die genauen Vorgaben und Ausführungen zwischen den einzelnen Branchen erheblich. Unterschiede sind auch dahingehend festzustellen, ob die Arbeitsbekleidung vom Arbeitgeber gestellt wird oder die Angestellten diese eigenständig erwerben müssen.

Der folgende Beitrag zeigt, wann die Arbeitskleidung in Eigenregie beschafft und wann von dem jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden muss.

Müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitskleidung selbst bezahlen?

Es gibt tatsächlich eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die für ihre Arbeitsbekleidung selbst aufkommen müssen. Diese Regelung gilt in den Fällen, in denen es bezüglich der Wahl der Berufskleidung keine einheitlichen Vorschriften gibt. Ist es dem Angestellten erlaubt, seine alltägliche Kleidung auch auf der Arbeit zu tragen oder die Arbeitskleidung auch problemlos in der Freizeit getragen werden könnte, gilt die Regel, dass er dafür zahlen muss.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn im Arbeitsvertrag explizit eine andere Regelung getroffen wurde. Normalerweise kaufen diejenigen, die frei wählen können, welche Kleidung sie auf der Arbeit tragen, diese allerdings selbst. Dies betrifft beispielsweise Banker, die ihren schönen Anzug auch auf privaten Feiern tragen oder Büroangestellte, die auch in ihrer Freizeit mit ihrem Büro-Hemd anzutreffen sind.

Die Grauzone der Berufsbekleidung

Dienstkleidung wird von vielen Berufsgruppen getragen. In Handwerksberufen gibt es die typische Zunftkleidung, aber auch Militär- und Polizeiuniformen zählen dazu. In Geschäften des Einzelhandels, in denen die Verkäufer Kleidungsstücke tragen, auf denen das Unternehmenslogo abgebildet ist, kann ebenfalls von Dienstkleidung gesprochen werden.

Die Zunftkleidung wird bei dem Großteil der Handwerksbetriebe durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und somit auch von diesem gezahlt. Dies gilt besonders dann, wenn das Logo des Betriebs auf der Kleidung zu finden ist. Im Arbeitsvertrag sollten die diesbezüglichen Regelungen, die zu Gunsten des Angestellten ausfallen, am besten schriftlich fixiert sein.

Es gibt allerdings auch einige Unternehmen und Branchen, die allgemeinhin für eine unterdurchschnittliche Entlohnung bekannt sind, und ihre Arbeitsnehmer dazu drängen, ihre Arbeitskleidung – auf denen in der Regel das Unternehmenslogo aufgedruckt ist – selbst zu erwerben. Für Arbeitnehmer ist es in diesem Fall sehr schwer, sich gegen diese vermeidlichen Vorschriften zu wehren, da eine Klage das Arbeitsverhältnis in hohem Maße belasten würde. Sinnvoller ist es, wenn der Arbeitnehmer in dem Fall abwägt, ob er die Kleidung selbst finanzieren oder sich nach einem neuen und faireren Arbeitgeber umsehen möchte.

Die Sicherheitskleidung

Besonders im Handwerk stellt die Arbeitsbekleidung auch eine Schutzkleidung dar, durch welche die Mitarbeiter vor möglichen Gefahren während der Ausübung ihrer Tätigkeit geschützt werden. Zu diesen Schutzkleidungen zählen beispielsweise Sicherheitshandschuhe, Mundschutz und Helme, die sogar oft rechtlich vorgeschrieben sind. In diesem Fall ist die Rechtslage klar: Alle Kleidungsstücke, die gesetzlich verpflichtend sind, muss der Arbeitgeber bezahlen.

Es ist nicht erlaubt, die Kosten, für die Schutzkleidung, an den Arbeitnehmer weiterzugeben – auch nicht anteilig. Die kompletten Kosten für die vorgeschriebene Bekleidung müssen durch den Arbeitgeber übernommen werden. Auch im Arbeitsvertrag kann das Unternehmen sich von dieser Pflicht nicht durch entsprechende Formulierungen befreien.

(Bilderquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

Von Frank