Insekten und Schädlinge lassen wohl den meisten Menschen allein bei dem Gedanken an sie bereits einen kalten Schauer über den Rücken laufen. Dies gilt besonders, wenn diese sich nicht nur im Freien aufhalten, sondern auch den Weg in die Innenräume finden.
Allerdings kommt es gar nicht so selten vor, wie vielleicht angenommen wird, dass sich Ratten, Mäuse und weiteres Ungeziefer in den Wohnräumen der Menschen häuslich einrichten. Ist der Schädlingsbefall schon weiter fortgeschritten, können dann in der Regel nur die Dienste eines professionellen Kammerjägers, wie der Schädlingsbekämpfung Stuttgart, das Problem lösen.
Allerdings stellen sich in diesem Fall besonders Mieter die Frage, wer eigentlich für die Kosten für die Dienste der Schädlingsbekämpfung aufkommen muss – sie oder ihr Vermieter?
Die Kosten für den Kammerjäger – Wer trägt sie?
Hinsichtlich der Kosten für eine professionelle Schädlingsbekämpfung muss im ersten Schritt eine Unterscheidung dazwischen vorgenommen werden, ob es sich bei diesen um wiederkehrende oder einmalige Aufwendungen handelt.
Entstehen für die Arbeit des Kammerjägers laufende Kosten, zum Beispiel aufgrund der Durchführung von Maßnahmen zur Vorbeugung eines Schädlingsbefalls, fallen diese unter die umlagefähigen Kosten. Das bedeutet, dass der Vermieter diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegen kann. Dies ist in dem Paragrafen 27 der II. Berechnungsverordnung geregelt.
Sollte es sich jedoch um einmalige Kosten handeln, die für akute Maßnahmen für die Bekämpfung von Schädlingen fällig werden, etwa, wenn sich Schaben, Ratten oder Mäuse in den Innenräumen ausgebreitet haben oder ein Wespennest am Balkon entfernt werden muss, sind die Kosten für die Schädlingsbekämpfung grundsätzlich von dem Vermieter zu übernehmen. Dies geschieht dann im Rahmen der Mängelbeseitigungs- beziehungsweise Instandhaltungsmaßnahmen.
Wann muss der Mieter für die Kosten aufkommen?
Es existieren jedoch auch bestimmte Voraussetzungen, unter denen die Kosten für die professionelle Schädlingsbekämpfung von dem Mieter der Räumlichkeiten getragen werden müssen.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Schädlingsbefall durch das Verhalten des Mieters begünstigt oder hervorgerufen wurde. Daneben kann der Vermieter von seinem Mieter verlangen, dass dieser für die Kosten aufkommt, wenn ihm der Befall der Schädlinge nicht unverzüglich gemeldet wurde. Allerdings muss der Mieter im Falle eines Konflikts nachweisen, dass der Schädlingsbefall tatsächlich durch den Mieter verursacht wurde. In der Praxis kann sich dies als überaus schwierig gestalten.
Sollte keine zweifelsfreie Klärung darüber möglich sein, worauf sich die Ausbreitung des Ungeziefers zurückführen lässt, müssen die Kosten, die für die Arbeit des Schädlingsbekämpfers anfallen, so von dem Vermieter getragen werden. Sollte der Vermieter jedoch in der Lage sein, einen Nachweis zu erbringen, dass der Schädlingsbefall nicht seinen Pflichten- und Verantwortungsbereich, sondern den des Mieters betrifft, muss ein Entlastungsbeweis durch den Mieter erbracht werden.
Gegen seine Pflicht zur Anzeige verstößt ein Mieter erst, wenn er die Meldung bei seinem Vermieter unterlässt, da er den Schädlingsbefall grob fahrlässig nicht zur Kenntnis nimmt oder er aber in Kenntnis darüber ist, dass innerhalb des Mietobjektes ein Schädlingsbefall vorliegt. Die Pflicht, den Vermieter über einen Schädlingsbefall zu informieren, besteht für den Mieter so immer. Er sollte nach der Meldung eine angemessene Frist, die in der Regel zwei Wochen beträgt, für seinen Vermieter einräumen, in welcher dieser die Bekämpfung der Schädlinge durchzuführen hat.
(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)