Nicht selten fahren Angestellte eines Unternehmens heutzutage mit einem Firmenwagen durch die Gegend. Meist handelt es dabei um geschäftliche Fahrten, beispielsweise zu Privat- oder Geschäftskunden. Passiert während der Fahrt ein Unfall, so kann es schnell zu einem Streit mit dem Arbeitgeber kommen.
In diesem Fall gibt es meist einige Fragen, die geklärt werden sollten. Was beispielsweise die Betriebshaftpflichtversicherung damit zu tun hat und weitere wichtige Informationen nachfolgend im Überblick.
Auf wen läuft die Versicherung des Firmenwagens?
Für gewöhnlich ist ein Arbeitgeber als Halter des Fahrzeugs auch dazu verpflichtet, diesen entsprechend versichern zu lassen. Der Umfang der Versicherung ist dabei gesetzlich jedoch nicht vorgegeben. Es empfiehlt sich allerdings immer, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, damit unnötiger Ärger vermieden werden kann.
Wann übernimmt die Versicherung die Kosten?
Besteht ein Schadensfall nach einem Autounfall, so ist es für die Versicherung selbst eher zweitrangig, ob es sich um einen Privat- oder Firmenwagen handelt. Sehr viel wichtiger ist hingegen die Schuldfrage. Kann dabei erwiesen werden, dass der Unfall mit einem Firmenwagen nicht vom Angestellten, d.h. Fahrer des Wagens, verursacht werden, übernimmt die Versicherung sehr wahrscheinlich die entstandenen Kosten. Andernfalls, also bei einer Unfallverursachung seitens des Angestellten, stellt sich die Frage, in welchem Grad dessen Fahrlässigkeit der Grund für den Unfall war.
In der Regel übernimmt eine Versicherung vorsorglich erst einmal die Kosten für alle entstandenen Schäden. Dies gilt auch für den Unfallgegner. Sollte sich im Nachhinein jedoch herausstellen, dass das der Fahrer des Firmenwagens die Verkehrsregeln grob missachtet hat, wird die Versicherung sich die Kosten von ihm höchstwahrscheinlich wieder zurückholen. Im Falle einer vorher vereinbarten Selbstbeteiligung hat für gewöhnlich der Arbeitgeber diese zu zahlen.
Wer trägt die Kosten einer Selbstbeteiligung?
Ist die Schuld am Autounfall mit dem Firmenwagen dem Angestellten zuzuschreiben, so ist es eigentlich üblich, dass dieser gegenüber der Versicherung auch die Selbstbeteiligung übernimmt. Allerdings gibt es diesbezüglich gesetzliche Regelungen, die auch den Arbeitgeber direkt betreffen. So sollte sich dieser beispielsweise nicht einfach aus der Verantwortung stehlen können. Nicht selten hört man davon, dass ein Arbeitgeber beispielsweise eine hohe Selbstbeteiligung festlegt, um so die Kosten für die Versicherung zu senken.
In der Vergangenheit gab es bezüglich dieses strittigen Sachverhalts bereits Gerichtsurteile. Diese besagen, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur dann haftbar gemacht werden kann, wenn die Höhe der Selbstbeteiligung in einem angemessenen Rahmen liegt. Dieser bewegt sich in der Regel zwischen 500 und 1.000 Euro.
Dabei sollte seitens des Arbeitgebers auch unbedingt noch ein weiterer signifikanter Punkt beachtet werden. So verbietet das Gesetz nämlich einen Passus im Fahrzeugüberlassungsvertrag, der besagt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Haftung übernimmt. Sollte ein solcher Passus in einem entsprechenden Vertrag enthalten sein, kann dies in erster Linie sehr empfindliche Strafen für den Arbeitgeber nach sich ziehen.
Welche Bedeutung kann hier eine Betriebshaftpflichtversicherung haben?
Die Betriebshaftpflichtversicherung, auch BHV genannt, kann sich vor allem bei der Nutzung von Firmenwagen sowohl für Arbeitnehmer und -geber sowie die Versicherung als sehr vorteilhaft erweisen. Dabei kann der Arbeitgeber eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz an den Versicherungspartner weiterleiten. Dabei ist die Versicherungssumme meist ebenso wichtig wie der auf das Unternehmen und seine Branche maßgeschneiderte Schutz. Dies macht die BHV zu einer wertvollen Maßnahme.
(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)