Verfügt eine Person über Vermögen, kommt es leider häufig nach dem Tod der betroffenen Person zu Streitigkeiten um das Erbe. Häufig liegt der Mittelpunkt des Streits in den Erbteilen. So unterscheidet man nach deutschem Recht grundsätzlich zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge. Nach der gesetzlichen Erbfolge ist genau fest geschrieben, welches Familienmitglied welchen Anteil vom Erbe erhält. Dabei entsteht eine entsprechende Reihenfolge der Abkömmlinge. Zu erst erbt in der Regel der Ehepartner oder die Ehepartnerin. Anschließend Erben die Kinder in entsprechenden Teilen. Dieses Procedere geht über verschiedene Familienmitglieder noch weiter. Allerdings besteht neben der gesetzlichen Erbfolge auch die Möglichkeit einer gewillkürte Erbolge. Eine gewillkürte Erbfolge liegt in den Fällen eines Testaments vor. Das Testament bezeichnet man dabei auch als den letzten Willen eines Menschen. So ist man hier grundsätzlich frei wen man Teile oder das gesamte Vermögen zukommen lassen möchte. Insoweit besteht ein erheblicher Gestaltungsspielraum.

Dieser Gestaltungsspielraum ist Folge der in Deutschland herrschenden Privatautonomie. Genau diese Freiheiten können die beschriebenen Streitigkeiten hervorrufen. Häufig sieht sich der Erbe anschließend von anderen Familienmitgliedern mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er sich das Erbe erschlichenen habe. Insoweit gilt es sich näher mit dem Erbschleicher auseinander zu setzen.

1. Definition des Erbschleichers

Unter einem Erbschleicher wird eine Person verstanden, welche Sicht nicht rechtmäßig einer entsprechenden Erbschaft bemächtigt und zugleich darauf hin wirkt, einen wesentlichen Teil des Vermögens zu bekommen. Erbschleicher sind aber in der Regel Personen, die gerade nicht mit dem Erblasser verwandt sind. Gerade ältere Menschen, die besonders schutzwürdig sind, sind leider häufig Opfer von Erbschleicher. Erbschleicher machen sich hierbei bewusst die Testierfreiheit zu eigen. Dabei haben Erbschleicher unterschiedliche Motive. Hauptgrund wird wahrscheinlich die Selbstbereicherung sein. Weiterhin möchte der Erbschleicher vielleicht aber auch anderen Erben persönlich schade, in dem diese Personen anschließend einen geringen Teil vom betreffenden Vermögen erhalten. Weiterhin wird die Erbschleicherei häufig professionell in organisierten Banden betrieben. Hierbei werden systematisch Opfer ausgesucht und anschließend wird versucht Geld einzusammeln.

2. Beispiele für die Erbschleicherei

Wie bereits erwähnt werden häufig ältere Menschen in Not Situation Opfer der Erbschleicherei. So werden in der Regel gezielt ältere Leute herausgesucht, die auf Pflege oder sonstige Hilfe Leistungen angewiesen sind. Der Erbschleicher wird nun der betroffenen Person in erheblichem Maße schmeicheln und sie langsam von dem Rest der Familie isolieren. Weiterhin setzt ein Erbschleicher die betroffene Person nach einer gewissen Zeitspanne auch unter Druck, sie in ihrem Erbe zu berücksichtigen. Opfer haben dabei in der Regel gemeinsam, dass sie alt, allein stehend, vermögend, einsam, krank und/oder pflegebedürftig sind. So ist ein Beispiel für Erbschleicherei der folgende Fall: Helga ist mittlerweile allein stehend, da ihr Mann vor längerer Zeit gestorben ist. Sie besitzt ein großes Vermögen und wird von einem Pflegeunternehmen angeschrieben, ob sie da nicht Hilfe in ihrem Alltag benötigt. Nun wird sich eine Person bei ihr melden, die sie pflegt und ihr im Alltag hilft. Irgendwann kann es nun dazu kommen, dass diese Person Helga immer weiter isoliert und von ihr verlangt, in das Erbe eingesetzt zu werden, da sie ansonsten die weitere Hilfe unterlassen wird. Dies scheint ein krasses Beispiel zu sein, gleichwohl finden sich auch einfachere Fälle. So kann sich ein Erbschleicher auch als verschollenes Enkelkind ausgeben und sich auf diesem Wege das Erbe erschleichen. Dies sind nur zwei Beispiele von Erbschleicherei. Die Erbschleicherei erfolgt dabei häufig individuell und kann ganz unterschiedliche Formen annehmen.

3. gesetzliche Lage

Es drängt sich die Frage auf, ob sich ein solcher Erbschleicher strafbar macht. So findet sich im Strafgesetzbuch kein entsprechender Tatbestand. Damit ist eine Anzeige wegen Erbschleicherei nicht möglich, da ein solcher Tatbestand gerade nicht existiert. Gleichwohl existieren zahlreiche andere Norm im Strafgesetzbuch so kann sich ein Erbschleicher vereinzelt wegen Betruges, Nötigung, Veruntreuung oder Urkundenfälschung strafbar machen. Wird eine Person beispielsweise zur Änderung ihres Testaments getränkt kann eine Nötigung vorliegen. Wird die Person dagegen getäuscht und anschließend ein Irrtum bei hervor gerufen so dass sie ihr Testament ändern kein Betrug vorliegt. Darüber kann beispielsweise in den Enkel fehlen nachgedacht werden. Neben dem Strafrecht stehen auch zivilrechtliche Möglichkeiten gegen den Erbschein Schleicher offen. Beispielsweise kann unter Umständen die Erbunwürdigkeit durch das Nachlassgericht festgestellt werden. In Ausnahmefällen kann man auch die Testierfähigkeit des verstorbenen Menschen angreifen und auf diese Weise das Testament für ungültig erklären lassen. Dies hat aufgrund der Privatautonomie jedoch hohe Hürden. Aufgrund dieser Mit unter schwierigen gesetzlichen Lage ist die Aufklärung und die Erkennung der Erbschleicherei im frühen Stadium essenziell. Sollten beispielsweise Familienangehörige Zweifel haben, kann sich die Beauftragung eines Detektiv – wie die Detektiv Wien – lohnen. So können Erbschleicher bereits häufig von Direktiven erkannt werden, so dass ein anschließender großer Schaden vermieden werden kann. Daneben sollten gerade ältere Leute über die Erbschleicherei aufgestellt werden. Sie müssen frühzeitig erkennen können ob eine Person sie zur Änderung des Testaments bewegen möchte. Auch ein gutes Irrgarten Testament kann dabei den Erbschleicher ihr Vorhaben erheblich erschweren. Daher lohnt es sich frühzeitig sich entsprechende Informationen einzuholen.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

Von Frank